KG - Beschluss vom 09.11.2015
19 UF 121/15
Normen:
FamFG § 57 S. 2; FamFG § 62 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 141 F 9564/15

Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens hinsichtlich einer nach mündlicher Verhandlung aufgehobenen einstweiligen Anordnung im Sorgerechtsverfahren

KG, Beschluss vom 09.11.2015 - Aktenzeichen 19 UF 121/15

DRsp Nr. 2016/15058

Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens hinsichtlich einer nach mündlicher Verhandlung aufgehobenen einstweiligen Anordnung im Sorgerechtsverfahren

Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehrens hinsichtlich einer im Sorgerechtsverfahren zunächst ergangenen, später nach mündlicher Verhandlung aufgehobenen einstweiligen Anordnung ist nicht zulässig, da die Aufhebung durch das Gericht kein erledigen des Ereignis im Sinne von § 62 FamFG darstellt.

Die Beschwerde der Mutter wird auf ihre Kosten nach einem Verfahrenswert in Höhe von 1.500,00 Euro zurückgewiesen.

Der Antrag der Mutter vom 4.11.2015 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 2; FamFG § 62 Abs. 1;

Gründe: