BGH - Urteil vom 06.12.2006
XII ZR 190/06
Normen:
ZPO § 145 Abs. 1 § 260 § 640c Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 258
BGHZ 170, 176
FamRZ 2007, 371
MDR 2007, 468
NJW 2007, 913
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 UF 235/03
AG Köln, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 307 F 177/03

Zulässigkeit eines Hilfsantrages nach Prozesstrennung in der Revisionsinstanz wegen gesetzlich unzulässiger Verbindung

BGH, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen XII ZR 190/06

DRsp Nr. 2007/706

Zulässigkeit eines Hilfsantrages nach Prozesstrennung in der Revisionsinstanz wegen gesetzlich unzulässiger Verbindung

»a) Zur Unzulässigkeit einer bedingten Klage (Hilfsantrag) nach Prozesstrennung in der Revisionsinstanz, wenn Haupt- und Hilfsantrag wegen eines gesetzlichen Verbindungsverbots nicht hätten verbunden werden dürfen.b) Auch dann, wenn das Berufungsgericht über den Hilfsantrag in der Sache entschieden hat, kann dieser in der Revisionsinstanz nicht mehr zum Hauptantrag erhoben werden (Fortführung von BGHZ 28, 136, 137).«

Normenkette:

ZPO § 145 Abs. 1 § 260 § 640c Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger hatte mit Jugendamtsurkunde vom 16. Januar 1984 anerkannt, Vater des am 12. September 1983 geborenen Beklagten (vormals: Beklagter zu 2) zu sein. Mit dessen Mutter (vormals: Beklagte zu 1), war er zu keinem Zeitpunkt verheiratet.