BVerfG - Beschluß vom 18.12.2002
1 BvL 14/02
Normen:
GG Art. 100 Art. 6 Abs. 1 ; BGB § 1304 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 359
NJW 2003, 1382
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 30.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 378 III 64/01

Zulässigkeit eines konkreten Normenkontrollantrags betreffend die Eheschließung Geschäftsunfähiger

BVerfG, Beschluß vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 1 BvL 14/02

DRsp Nr. 2003/12761

Zulässigkeit eines konkreten Normenkontrollantrags betreffend die Eheschließung Geschäftsunfähiger

Macht das vorlegende Gericht mit einem Normenkontrollantrag die Verfassungswidrigkeit des § 1304 BGB geltend, so ist der Antrag nur zulässig, wenn es sich auch mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob für die Eheschließung eine partielle Geschäftsfähigkeit für die Eheschließung ausreicht.

Normenkette:

GG Art. 100 Art. 6 Abs. 1 ; BGB § 1304 ;

Gründe:

A. Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob § 1304 BGB mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist.

I. § 1304 BGB, der mit dem Eheschließungsrechtsgesetz vom 4. Mai 1998 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden ist (BGBl I S. 833), hat folgenden Wortlaut:

"Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen."

II. Die Beteiligten zu 1 und zu 2 des Ausgangsverfahrens wollen die Ehe miteinander schließen. Der Standesbeamte lehnte seine Mitwirkung bei der Eheschließung mit der Begründung ab, die Beteiligte zu 1, die seit 1996 unter Betreuung steht, sei ausweislich eines psychiatrischen Gutachtens aus dem Jahre 2000 geschäftsunfähig und könne die Ehe deshalb nicht eingehen.