OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.07.2015
4 UF 151/15
Normen:
ZPO §§ 261 Abs. 3 Nr. 1, 256; FamFG §§ 52 Abs. 2, 56; SGB VIII §§ 22, 24 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 2046/14

Zulässigkeit eines negativen Feststellungswiderantrags im Rahmen eines Stufenantrags auf Unterhalt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen 4 UF 151/15

DRsp Nr. 2016/1734

Zulässigkeit eines negativen Feststellungswiderantrags im Rahmen eines Stufenantrags auf Unterhalt

Orientierungssätze: 1. Während der Rechtshängigkeit eines Stufenantrages auf Unterhalt, steht dem später erhobenen negativen Feststellungswiderantrag des Unterhaltsschuldners, der damit die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung negiert, nicht der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit entgegen. 2. Für einen solchen negativen Feststellungswiderantrag besteht ein Feststellungsinteresse jedenfalls dann, wenn die Bezifferung des Stufenantrages auf der Leistungsstufe dem Unterhaltsschuldner noch nicht zugestellt wurde und diesem durch parallele einstweilige Anordnung vorläufig geboten wurde, Unterhalt an die Unterhaltsgläubiger zu entrichten. 3. Der Besuch einer nachschulischen Betreuungseinrichtung im Sinne der §§ 22, 24 IV SGB VIII durch ein Kind steht im Sinne der Mehrbedarfsrechtsprechung des BGH einem Kindergartenbesuch gleich.

Tenor

In der Familiensache

...

I.

weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt,

1.

nach den §§ 117 III, 68 III FamFG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten und

2.