BGH - Beschluß vom 02.10.2002
XII ZB 19/02
Normen:
FGG § 19 ; ZPO § 621e ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 232
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 17.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 WF 4111/01

Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

BGH, Beschluß vom 02.10.2002 - Aktenzeichen XII ZB 19/02

DRsp Nr. 2002/16264

Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht Endentscheidungen i.S. des § 621e ZPO sind (hier: Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrensfehlers), ist kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann nur anfechtbar, wenn es die Rechtsbeschwerde zugelassen hätte.

Normenkette:

FGG § 19 ; ZPO § 621e ;

Gründe:

Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621 e ZPO sind (hier: Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor. § 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur gegen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung handelte, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ Abs. ).