Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Obernburg vom 3. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
II.Die Antragstellerin hat die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 der Anlage 1 zum FamGKG zu tragen.
III.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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