OLG Bamberg - Beschluss vom 19.03.2012
2 WF 70/12
Normen:
VerschG § 9 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 479
Vorinstanzen:
AG Obernburg am Main, vom 03.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 826/11

Zulässigkeit eines Scheidungsantrags gegen einen verschollenen Antragsgegners

OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2012 - Aktenzeichen 2 WF 70/12

DRsp Nr. 2012/17329

Zulässigkeit eines Scheidungsantrags gegen einen verschollenen Antragsgegners

Zur Unzulässigkeit des Scheidungsantrags bei Verschollenheit des Antragsgegners. § 10 Verschollenheitsgesetz begründet nur die Vermutung, dass der Verschollene bis zu dem in § 9 Abs. 3 VeschG genannten Zeitpunkt gelebt hat, nicht jedoch darüber hinaus. Ist die Existenz des Antragsgegners für die Zeit nach dem in § 9 Abs. 3 VerschG festgelegten Zeitraum ungeklärt, verbleibt es dabei, dass die Beteiligungsfähigkeit nicht festgestellt werden kann und der Scheidungsantrag als unzulässig zu verwerfen ist. Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenats - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19.03.2012, Az. 2 WF 70/12

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Obernburg vom 3. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 der Anlage 1 zum FamGKG zu tragen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VerschG § 9 Abs. 3;

Gründe

I.