Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 31. Januar 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 15. Januar 2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
In Ergänzung des Beweisbeschlusses des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 28. November 2016 bzw. 10. Januar 2017 soll der bestellte Sachverständige auch zu Folgendem Stellung nehmen:
1. Hat die Tatsache, dass für das Mehrfamilienhaus ..., ... ein Energieausweis nach §§
2. Bejahendenfalls: Wie hoch ist dann der Wert des Grundbesitzes unter Berücksichtigung des Energieausweises?
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