OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.12.2020
13 UF 127/20
Normen:
ZPO § 301;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 205/20

Zulässigkeit eines Teilbeschlusses im Unterhaltsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2020 - Aktenzeichen 13 UF 127/20

DRsp Nr. 2021/1985

Zulässigkeit eines Teilbeschlusses im Unterhaltsverfahren

Es ist wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen unzulässig, über einen Teil eines geltend gemachten Unterhaltsanspruchs streitig zu entscheiden und diesen in bezifferter Höhe abzuweisen, andererseits aber per Teilbeschluss über den unbezifferten Unterhaltsantrag im Rahmen eines Stufenantrags für den gleichen Zeitraum noch nicht zu entscheiden.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Teil-Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 29.07.2020 und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Zossen zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, auch in Ansehung der zurückgenommenen Anschlussbeschwerde des Antragsgegners.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 14.864 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 301;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um laufenden und rückständigen Ausbildungsunterhalt sowie über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und zur Vorlage von Belegen hierüber.