OLG Celle - Beschluss vom 07.08.2012
10 UF 59/12
Normen:
BGB § 1386; ZPO § 254; ZPO § 301; ZPO § 538 Abs. 2; FamFG § 117 Abs. 2; FamFG § 137 Abs. 2; FGG-RG Art. 111 Abs. 5;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 17.02.2012

Zulässigkeit eines Teilurteils bei auf der Zahlungsstufe auf einen Teilbetrag beschränktem Zugewinnausgleichsbegehren im Rahmen eines Stufenantrages

OLG Celle, Beschluss vom 07.08.2012 - Aktenzeichen 10 UF 59/12

DRsp Nr. 2012/17788

Zulässigkeit eines Teilurteils bei auf der Zahlungsstufe auf einen Teilbetrag beschränktem Zugewinnausgleichsbegehren im Rahmen eines Stufenantrages

1. Bezieht sich der begehrte Zugewinnausgleichsanspruch nicht auf den Endstichtag der Zustellung des Scheidungsantrages gemäß § 1384 BGB, sondern auf einen durch gesonderte Entscheidung bereits rechtskräftig festgestellten Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1386 BGB, kann er nicht im Rahmen des Scheidungsverbundes geltend gemacht werden (Anschluß an OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2002 - 2 UF 211/01 - FamRZ 2002, 1572 f. = juris - noch zum alten Verfahrensrecht). 2. Der vor dem 1. September 2009 fälschlich als Folgesache im Rahmen eines Scheidungsverbundes geltende gemachte vorzeitige Zugewinnausgleichsanspruch nimmt am Rechtswechsel des Verbundes teil, wenn für das bis dahin erstinstanzlich nicht abgeschlossene und den Versorgungsausgleich mitumfassende Verbundverfahren ab dem 1. September 2010 gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG -ReformG das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Verfahrensrecht nach dem FamFG maßgeblich geworden ist.