OLG Köln - Urteil vom 22.09.2009
4 UF 50/09
Normen:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 8; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 9; ZPO § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; ZPO § 628 Nr. 4; ZPO § 301;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 317
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 09.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 336/08

Zulässigkeit eines Teilurteils im Rahmen des Scheidungsverbundes

OLG Köln, Urteil vom 22.09.2009 - Aktenzeichen 4 UF 50/09

DRsp Nr. 2009/22605

Zulässigkeit eines Teilurteils im Rahmen des Scheidungsverbundes

Hat das Familiengericht durch Teilurteil über den Scheidungsantrag und die Folgesache "Versorgungsausgleich" entschieden, ohne gleichzeitig auch über die anhängige Folgesache nachehelicher Unterhalt zu befinden, so liegt hierin ein schwerer Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt. Dies gilt auch dann, wenn die Folgesache nachehelicher Unterhalt zunächst durch Widerrufsvergleich geregelt worden ist, der aber nach Erlass des Teilurteils widerrufen worden ist.

Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 9. Februar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - 41 F 336/08 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Familiengericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 8; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 9; ZPO § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; ZPO § 628 Nr. 4; ZPO § 301;

Gründe:

Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Berufung der Antragsgegnerin hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als diese zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Familiengericht zurückzuverweisen war.