OLG Hamm - Urteil vom 20.06.2018
29 U 2/18
Normen:
BGB § 1371 Abs. 2; BGB § 2303; FamFG § 111; FamFG § 112 Nr. 3; FamFG § 112 Nr. 10; FamFG § 261 Abs. 1; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 301;
Fundstellen:
ZEV 2018, 751
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 100/16

Zulässigkeit eines TeilurteilsSachliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche eines Ehegatten auf Auskehr eines dem anderen Ehegatten treuhänderisch überlassenen Geldbetrages

OLG Hamm, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 29 U 2/18

DRsp Nr. 2018/18490

Zulässigkeit eines Teilurteils Sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche eines Ehegatten auf Auskehr eines dem anderen Ehegatten treuhänderisch überlassenen Geldbetrages

1. Die Geltendmachung des Anspruchs eines Ehegatten gegen den anderen auf Auskehr von Treuhandvermögen ist eine sonstige Familiensache i.S. von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. 2. Wird dieser Anspruch beim Landgericht geltend gemacht, so ist eine Verweisung in der Berufungsinstanz unzulässig, da das Gericht erster Instanz das Verfahren nach § 17a Abs. 3 S. 2 GVG nicht eingehalten hat und es nunmehr an einer beschwerdefähigen Entscheidung fehlt. 3. Ein Teilurteil hinsichtlich einzelner von mehreren Ansprüchen ist unzulässig, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass es in dem selben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Die Gefahr der Widersprüchlichkeit ist gegeben, wenn durch das Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sowohl für den entschiedenen Teil als auch für den nicht erledigten Teil tatsächlich oder rechtlich erheblich ist; es genügt eine materiell-rechtliche Verzahnung.