Auf die Beschwerde des Halbbruders der beteiligten Kinder (Antragsteller) wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 4. April 2016 und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache - auch wegen der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.
Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.
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