OLG Koblenz - Beschluss vom 17.07.2009
9 WF 532/09
Normen:
BGB § 1591; ZPO § 640;
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 15.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 386/08

Zulässigkeit eines Verfahrens zur Feststellung der Mutterschaft; Rechtsfolgen unrichtiger Beurkundung

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2009 - Aktenzeichen 9 WF 532/09

DRsp Nr. 2010/9804

Zulässigkeit eines Verfahrens zur Feststellung der Mutterschaft; Rechtsfolgen unrichtiger Beurkundung

1. Gegenstand eines Verfahrens auf Feststellung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses kann auch die Feststellung des Bestehens der Mutterschaft sein, wenn die Antragstellerin behauptet, die rechtliche Mutter i. S. von § 1591 BGB zu sein. 2. Auch wenn die Antragstellerin seinerzeit an der Falschbeurkundung der Mutterschaft in der Geburtsurkunde mitgewirkt hat, ist es ihr nicht verwehrt, sich nunmehr auf das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu berufen. Die Person der Mutter steht gem. § 1591 BGB kraft Gesetzes fest und kann nicht durch eine abweichende Erklärung ausgetauscht werden. 3. Die Möglichkeit eines Verfahrens nach § 48 PStG auf Berichtigung der Eintragung in der Geburtsurkunde steht dem Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Feststellung der Mutterschaft nicht entgegen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 15. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenpflichtig.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1591; ZPO § 640;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.