OLG Thüringen - Beschluss vom 04.07.2018
1 UF 253/18
Normen:
FamFG § 156 Abs. 2 S. 1; FamFG § 36 Abs. 1 S. 2, S. 3;
Vorinstanzen:
AG Gotha, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 866/17

Zulässigkeit eines Vergleichs im Sorgerechtsverfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 1 UF 253/18

DRsp Nr. 2018/16715

Zulässigkeit eines Vergleichs im Sorgerechtsverfahren

Ein Vergleich kommt nur in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Betracht. In Familiensachen kann ein Vergleich z. B. in Ehewohnungs- (§ 200 Abs. 1 FamFG) und in Haushaltssachen (§ 200 Abs. 2 FamFG) geschlossen werden. In die elterliche Sorge betreffenden Kindschaftssachen (§ 151 Nr. 1 FamFG), wozu auch das Verfahren nach § 1630 BGB gehört (Schlemm in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 151, Rn. 3) reicht daher selbst eine familiengerichtlich gebilligte Elternvereinbarung nicht aus, um in den gesetzlichen Sorgestatus eingreifen zu können (OLG Köln, MDR 2013, 795; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Auflage, § 36, Rn. 18).

1. Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - Gotha vom 19.6.2018 - Az. 23 F 866/17 - wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens- unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht - Familiengericht - Gotha zurückverwiesen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 156 Abs. 2 S. 1; FamFG § 36 Abs. 1 S. 2, S. 3;

Gründe:

A.

Die Beteiligten haben am 09.05.2018 (Az. 23 F 866/17) vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Gotha den nachfolgenden Vergleich geschlossen: