OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.08.2014
6 UF 205/14
Normen:
FamFG § 116 Abs. 3 S. 3; FamFG § 120 Abs. 2; ZPO § 712;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1223
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 12/14

Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrages in der Beschwerdeinstanz

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.08.2014 - Aktenzeichen 6 UF 205/14

DRsp Nr. 2015/449

Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrages in der Beschwerdeinstanz

1. Mit § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG sollten die Vollstreckungsmöglichkeiten aus Titeln, welche regelmäßig den Lebensunterhalt des Gläubigers sicherstellen, gestärkt werden. 2. Die Grundentscheidung über den Vollstreckungsschutz soll regelmäßig noch in der Instanz getroffen werden, die zunächst allgemein über die Vollstreckbarkeit zu befinden hat, und nicht an den Anfang der neu mit der Sache befassten nächsten Instanz verlagert werden (entspr. Fortgeltung der Grundsätze des § 712 ZPO). 3. Eine Ausnahme davon besteht nur, wenn die Gründe, auf die der Einstellungsantrag nach § 120 Abs. 2 FamFG gestützt wird, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden konnten. 4. Diese Grundsätze gelten sowohl in der Tatsachen- als auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, da es jeweils in gleicher Weise nur um die antragsabhängige Prüfung eines glaubhaft zu machenden nicht zu ersetzenden Nachteils geht (Anschluss an OLG Frankfurt FamRZ 2012, 576).

Der Antrag des Antragsgegners auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lampertheim vom 27.06.2014 (3 F 12/14 UE) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 116 Abs. S. 3;