BVerwG - Beschluss vom 10.10.2016
5 A 49.16; 5 AV 35.16
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1; VwGO § 62 Abs. 2;

Zulässigkeit eines von einem Betreuten ohne Einwilligung des Betreuers anhängig gemachten Rechtsbehelfs

BVerwG, Beschluss vom 10.10.2016 - Aktenzeichen 5 A 49.16; 5 AV 35.16

DRsp Nr. 2016/17635

Zulässigkeit eines von einem Betreuten ohne Einwilligung des Betreuers anhängig gemachten Rechtsbehelfs

Tenor

Die von der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2016 - BVerwG 5 B 44.16 - erhobene "Nichtigkeitsklage" und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts werden verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1; VwGO § 62 Abs. 2;

Gründe

1. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2016 erhobene "Nichtigkeitsklage" ist schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht prozessfähig ist.