BVerfG - Beschluss vom 23.01.2014
1 BvL 2/13
Normen:
BGB § 1741 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; LPartG § 7;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 08.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 172/12

Zulässigkeit eines Vorlageverfahrens vor dem BVerfG im Zusammenhang mit dem Adoptionsrecht von eingetragenen Lebenspartnerschaften; Verfassungsmäßigkeit der Nichtzulassung der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner

BVerfG, Beschluss vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 1 BvL 2/13

DRsp Nr. 2014/3479

Zulässigkeit eines Vorlageverfahrens vor dem BVerfG im Zusammenhang mit dem Adoptionsrecht von eingetragenen Lebenspartnerschaften; Verfassungsmäßigkeit der Nichtzulassung der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner

Tenor

Die Vorlagen sind unzulässig.

Normenkette:

BGB § 1741 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; LPartG § 7;

Gründe

A.

Die Vorlageverfahren betreffen die Frage, ob die Nichtzulassung der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 9 Abs. 6 und 7 des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

I.

1. § 9 LPartG in der Fassung vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) hat in Abs. 6 und 7 folgenden Wortlaut:

"(6) Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich. § 1749 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten § 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend."

2. § 1741 Abs. 2 BGB hat in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42 ff.) folgenden Wortlaut: