SchlHOLG - Beschluss vom 20.03.2015
10 UF 18/15
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 33; FamFG § 117 Abs. 2; Nr § 538 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 125 F 12/14

Zulässigkeit eines Widerantrags im Verfahren vor den Familiengerichten

SchlHOLG, Beschluss vom 20.03.2015 - Aktenzeichen 10 UF 18/15

DRsp Nr. 2015/10065

Zulässigkeit eines Widerantrags im Verfahren vor den Familiengerichten

In einem Verfahren betreffend eine Familienstreitsache kann eine andere Familienstreitsache grundsätzlich im Wege des Widerantrags geltend gemacht werden. Orientierungssätze: Geltendmachung einer Familienstreitsache im Wege des Widerantrags

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 18. Dezember 2014 (125 F 12/14) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Lübeck zurückverwiesen.

2.

Von der Erhebung von Gerichtskosten und gerichtlichen Auslagen für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren bleibt der Endentscheidung des Familiengerichts vorbehalten.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 33; FamFG § 117 Abs. 2; Nr § 538 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten waren miteinander verheiratete Eheleute. Die Ehescheidung (Amtsgericht U. ) ist am 15. September 2011 rechtskräftig geworden.