OLG Stuttgart - Beschluss vom 31.08.2018
17 UF 53/18
Normen:
FamFG § 48 Abs. 2; FamFG § 185; ZPO § 590; BGB § 1594 Abs. 2; BGB § 1598;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 607
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 19.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 995/17

Zulässigkeit eines Wiedeaufnahmeverfahrens in AbstammungssachenEntscheidung des Gerichts bei Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags

OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2018 - Aktenzeichen 17 UF 53/18

DRsp Nr. 2019/2206

Zulässigkeit eines Wiedeaufnahmeverfahrens in Abstammungssachen Entscheidung des Gerichts bei Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags

1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren in Abstammungssachen.2. Ist ein Wiederaufnahmeantrag begründet und ist die ursprüngliche Entscheidung aufzuheben und eine neue Sachentscheidung zu treffen, kann die Entscheidung über die Wiederaufnahme und die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung zusammen mit der neuen Sachentscheidung ergehen.3. Eine Heilung eines Vaterschaftsanerkenntnisses, das gemäß §§ 1598 Abs. 1, 1594 Abs. 2 BGB unwirksam ist, ist wegen einer teleologischen Auslegung des § 1598 Abs. 2 BGB nicht möglich, da die Anwendung des § 1598 Abs. 2 BGB ansonsten eine Doppelvaterschaft zur Folge haben würde.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten B... gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 19.02.2018, Az. 26 F 995/17 wird mit der Maßgabe

zurückgewiesen ,

dass Ziff. 2 der Entscheidungsformel (Kostenentscheidung) des Beschlusses des Amtsgerichts vom 19.02.2018 wie folgt gefasst wird:

Die Antragstellerin sowie die Beteiligten B...und A... tragen die Gerichtskosten jeweils zu 1/3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. 3. 4.