OLG Koblenz - Beschluss vom 29.09.2008
13 WF 794/08
Normen:
BGB § 1666; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 621g;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 987
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 29.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 312/08

Zulässigkeit einstweiliger Regelungen im Hinblick auf die elterliche Sorge bei Verdacht gewaltsamer Übergriffe

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.09.2008 - Aktenzeichen 13 WF 794/08

DRsp Nr. 2009/26537

Zulässigkeit einstweiliger Regelungen im Hinblick auf die elterliche Sorge bei Verdacht gewaltsamer Übergriffe

Besteht der Verdacht gewaltsamer Übergriffe der Eltern gegenüber dem Kind, weil diese mit Blutergüssen im Stirnbereich in die Kinderklinik eingeliefert worden ist, so ist die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Gesundheitsfürsorge im Wege einstweiliger Anordnung gerechtfertigt.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 29. August 2008 in Verbindung mit der Entscheidung vom 08. August 2008 teilweise abgeändert:

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie das Recht der Gesundheitsfürsorge für die Kinder Jo... C... S... und Ja... M... S... werden den Eltern entzogen und auf Stadtjugendamt ... als Pfleger übertragen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1666; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 621g;

Gründe:

I.