OLG Celle - Beschluss vom 20.12.2012
4 W 212/12
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 364
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 16.11.2012

Zulässigkeit neuen Vorbringens im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe

OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 4 W 212/12

DRsp Nr. 2013/1612

Zulässigkeit neuen Vorbringens im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe

Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Erstgericht nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO schließt es grundsätzlich nicht aus, dass der Antragsteller das versäumte Vorbringen mit der Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss nachholen kann.

Der Beschluss der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts H. vom 16. November 2012 wird aufgehoben.

Dem Antragsteller wird mit Wirkung ab 28. November 2012 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.

Auf den anliegenden Hinweis betreffend 120 Abs. 4 ZPO wird Bezug genommen.

Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt M. S. in H. zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie hat mit der Maßgabe, dass Prozesskostenhilfe zwar nicht rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung vom 16. Oktober 2012, wohl aber seit Eingang der Beschwerde mit Anlagen am 28. November 2012 zu bewilligen ist, auch in der Sache Erfolg.