OLG Naumburg - Beschluss vom 30.08.2005 3 UF 59/05
Normen:
BGB § 1587 b Abs. 1 ; BGB § 1587 b Abs. 6 ; BGB § 1587 c Nr. 1 ; BGB § 1587 o ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2006, 306
Vorinstanzen:
AG Zerbst, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 650/04
Zulässigkeit und Genehmigungsfähigkeit einer Vereinbarung zwischen Ehegatten, dass Versorgungsannwartschaften nach einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden sollen
OLG Naumburg, Beschluss vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 3 UF 59/05
DRsp Nr. 2006/881
Zulässigkeit und Genehmigungsfähigkeit einer Vereinbarung zwischen Ehegatten, dass Versorgungsannwartschaften nach einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden sollen
»Vereinbaren die Ehegatten in einer Urkunde (§ 1587 o BGB), dass z.B. aufgrund langjähriger Trennung die Anwartschaften nach einem bestimmten Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden sollen, ist diese Vereinbarung zulässig und genehmigungsfähig. - Der Senat folgt in der Durchführung der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 23.2.2005 - XII ZB 198/01 in FamRZ 2004, 256.«
Normenkette:
BGB § 1587 b Abs. 1 ; BGB § 1587 b Abs. 6 ; BGB § 1587 c Nr. 1 ; BGB § 1587 o ;
Entscheidungsgründe:
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