OLG Köln - Beschluss vom 25.08.2009
4 WF 101/09
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 407 F 208/09

Zulässigkeit und Voraussetzungen einer Untätigkeitsbeschwerde

OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2009 - Aktenzeichen 4 WF 101/09

DRsp Nr. 2009/22211

Zulässigkeit und Voraussetzungen einer Untätigkeitsbeschwerde

Eine Untätigkeitsbeschwerde ist nur eröffnet, wenn eine sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu einem Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand führt, nicht jedoch, um einzelne Verfahrenshandlungen im Rahmen eines laufenden, vom zuständigen erstinstanzlichen Gericht geförderten Verfahrens herbeizuführen. Sie ist daher insbesondere nicht gegeben, wenn der erstinstanzlich zuständige Richter das Verfahren zeitnah bearbeitet hat.

Tenor:

Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers vom 13.08.2009 in dem Verfahren des Amtsgerichts Bonn 407 F 208/09 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1;

Gründe:

Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers ist unzulässig.