Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers vom 13.08.2009 in dem Verfahren des Amtsgerichts Bonn 407 F 208/09 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers ist unzulässig.
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