OLG München - Beschluss vom 11.10.2018
26 UF 59/18
Normen:
FamFG § 179 Abs. 1 S. 2; FamFG § 237 Abs. 3 S. 3; BGB § 1612a Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2019, 257
FamRZ 2019, 796
NJW 2019, 1467
Vorinstanzen:
AG München, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 527 F 3766/17

Zulässigkeit von Einwendungen betreffend die Höhe des Kindesunterhalts bei gleichzeitiger Anhängigkeit eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft

OLG München, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 26 UF 59/18

DRsp Nr. 2019/4431

Zulässigkeit von Einwendungen betreffend die Höhe des Kindesunterhalts bei gleichzeitiger Anhängigkeit eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft

1. Gem. § 237 Abs. 3 FamFG sind Einwendungen gegen die Höhe des Kindesunterhalts nicht zulässig, wenn gleichzeitig ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft anhängig ist. 2. Dieser Ausschluss von Einwendungen gilt auch dann, wenn die Vaterschaft im Laufe des Verfahrens rechtskräftig feststeht, z.B. für den Fall eines Anerkenntnisses.

Tenor

1.

Der Endbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.11.2017 wird aufgehoben.

2.

Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters einen monatlichen im Voraus fälligen Kindesunterhalt,

a)

ab dem 01.07.2016 bis 31.08.2017 den jeweiligen Mindestunterhalt der 1. Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB, abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind

b)

ab dem 01.09.2017 bis 31.08.2023 den jeweiligen Mindestunterhalt der 2. Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind und

c)

ab 01.09.2023 den jeweiligen Mindestunterhalt der 3. Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB abzgl. des hälftigen Kindergeldes.

3.

Der Antragsgegner trägt die Kosten der ersten und zweiten Instanz.

4.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.956,00 Euro festgesetzt.

5.