OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.07.2012
18 WF 19/12
Normen:
FamFG § 253;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 16.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 430 FH 148/11

Zulässigkeit von Einwendungen gegen den Festsetzungsbeschluss gem. § 253 FamFG

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2012 - Aktenzeichen 18 WF 19/12

DRsp Nr. 2012/18081

Zulässigkeit von Einwendungen gegen den Festsetzungsbeschluss gem. § 253 FamFG

Sind die in erster Instanz erhobenen Einwendungen bei Erlass des Festsetzungsbeschlusses zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, ist in der vom Beschwerdegericht zu treffenden eigenen Sachentscheidung der Festsetzungsbeschluss ersatzlos aufzuheben. Eine darüber hinaus gehende Entscheidung in der Sache kann durch das Beschwerdegericht nicht getroffen werden. Bringt der Antragsgegner zweifelsfrei zum Ausdruck, dass er zur Zahlung von Unterhalt nicht bereit oder in der Lage ist, bedarf es im dritten Abschnitt des Formblatts nicht zwingend der Eintragung des Betrages von 0,00 EUR.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 16.12.2011 (430 FH 148/11) aufgehoben.

2.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.140,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 253;

Gründe

I.

Das antragstellende Land begehrt vom Antragsgegner Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht (§ 1601 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).