Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 16.12.2011 (430 FH 148/11) aufgehoben.
2.Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.140,00 EUR festgesetzt.
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