OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.09.2012
11 WF 205/12
Normen:
ZPO § 727 Abs. 1; UVG § 7 Abs. 1 S. 1; FamFG § 252 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Aalen, vom 25.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 FH 28/12

Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.09.2012 - Aktenzeichen 11 WF 205/12

DRsp Nr. 2012/22847

Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren

Der Unterhaltsschuldner kann im Verfahren der vereinfachten Festsetzung des Kindesunterhalts zwar zulässigerweise den Einwand erheben, dass bereits ein Unterhaltstitel zu Gunsten des Landes im Rahmen der Leistung von Unterhaltsvorschuss ergangen ist. Dieser Einwand greift jedoch ungeachtet der Frage, ob eine Umschreibung dieses Titels das Unterhalt begehrende Kind überhaupt rechtlich zulässig ist, nicht durch, solange eine solche Umschreibung nicht stattgefunden hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aalen vom 25.7.2012 (3 FH 28/12) wird

zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 6.300,- €

Normenkette:

ZPO § 727 Abs. 1; UVG § 7 Abs. 1 S. 1; FamFG § 252 Abs. 2;

Gründe