KG - Beschluss vom 15.06.2020
19 WF 28/20
Normen:
FamFG § 256 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 10.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 140 FH 37/19

Zulässigkeit von Einwendungen im Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren

KG, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 19 WF 28/20

DRsp Nr. 2020/18434

Zulässigkeit von Einwendungen im Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren

1. Der erstmals im Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren erhobene Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit ist ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn dem Antragsgegner weder die Antragsschrift noch ein Hinweisschreiben des Amtsgerichts wirksam zugestellt worden sind. 2. Hat der Antragsgegner seine fehlende Leistungsfähigkeit hinreichend dargelegt, so ist der Festsetzungsbeschluss durch das Beschwerdegericht ersatzlos aufzuheben. 3. Eine darüber hinausgehende Entscheidung in der Sache kann das Beschwerdegericht nicht treffen, da im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts eine materiell-rechtliche Prüfung von zulässigen Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG nicht vorgesehen ist.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10.01.2020 aufgehoben.

2. Den Antragstellern wird mitgeteilt, dass der Antragsgegner in zulässiger Weise Einwendungen gegen die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren erhoben hat. Es wird darauf hingewiesen, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten vor dem Amtsgericht durchgeführt wird.