OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.12.2020
9 WF 273/20
Normen:
FamFG § 256 S. 1; FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 252 Abs. 3; FamFG § 252 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 FH 2070/20

Zulässigkeit von Einwendungen im Beschwerdeverfahren betreffend die vereinfachte Festsetzung des Kindesunterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 9 WF 273/20

DRsp Nr. 2021/2145

Zulässigkeit von Einwendungen im Beschwerdeverfahren betreffend die vereinfachte Festsetzung des Kindesunterhalts

Gem. § 256 S. 1 FamFG können mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren Einwendungen gegen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nur dann berücksichtigt werden, wenn dieser bereits im Ausgangsverfahren unter Verwendung des eingeführten Vordrucks Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt sowie Belege zu den Einkünften vorgelegt hat (hier: verneint).

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königs-Wusterhausen vom 22.10.2020 (Az. 5 FH 2070/20) wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 6.256,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 256 S. 1; FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 252 Abs. 3; FamFG § 252 Abs. 4;

Gründe:

I.