OLG Hamburg - Beschluss vom 29.01.2019
12 WF 198/18
Normen:
FamFG § 252 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1152
FuR 2020, 177
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 631 FH 1/18

Zulässigkeit von Einwendungen im vereinfachten Unterhaltsverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 12 WF 198/18

DRsp Nr. 2019/3970

Zulässigkeit von Einwendungen im vereinfachten Unterhaltsverfahren

I. Gemäß § 252 Abs. 2 FamFG sind Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4 nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Hierdurch soll der Antragsgegner angehalten werden, sich über die Berechtigung des Unterhaltsanspruchs Klarheit zu verschaffen und sich dazu gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen. Der Antragsgegner kann auch die Erklärung abgeben, keinen Unterhalt zahlen zu wollen, da er insgesamt leistungsunfähig ist(vgl. Macco in: MükoFamFG, 3. Auflage 2018, § 252 Rn. 14). II. Gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 FamFG ist der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und der Antragstellerin ist gemäß § 254 FamFG mitzuteilen, dass zulässige Einwendungen erhoben worden sind. Eine darüber hinausgehende Entscheidung in der Sache kann durch das Beschwerdegericht nicht getroffen werden. Dies beruht auf den Besonderheiten des vereinfachten Verfahrens, in dem eine materiellrechtliche Prüfung von zulässigen Einwendungen im Sinne von § 252 Abs. 2 FamFG nicht vorgesehen ist.

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 16. November 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Harburg, vom 16. Oktober 2018 aufgehoben.