OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.04.2021
20 WF 35/21
Normen:
FamFG § 252 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1987
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 41 FH 13/20

Zulässigkeit von Einwendungen im vereinfachten UnterhaltsverfahrenAnforderungen an die Darlegung fehlender Leistungsfähigkeit des UnterhaltsschuldnersEntscheidung des Beschwerdegerichts bei Erhebung zulässiger und unzulässiger Einwendungen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 20 WF 35/21

DRsp Nr. 2021/10201

Zulässigkeit von Einwendungen im vereinfachten Unterhaltsverfahren Anforderungen an die Darlegung fehlender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Erhebung zulässiger und unzulässiger Einwendungen

Erhebt der Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsverfahren in zulässiger Weise die Einwendung der Verwirkung, nicht aber den weiteren Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit, ergeht über die zulässige Einwendung eine Sachentscheidung, wohingegen hinsichtlich der unzulässigen Einwendung lediglich in den Gründen der Beschwerdeentscheidung ausgesprochen wird, dass diese nach § 256 Satz 2 FamFG nicht vorgebracht werden kann.

Der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit ist nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn der Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsverfahren seine Einkünfte der letzten 12 Monate vollständig belegt hat (§ 252 Abs. 4 FamFG).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familien gericht- Rastatt (41 FH 13/20) vom 09.12.2020 aufgehoben

2.

Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass zulässige Einwendungen erhoben worden sind.

3.

Von der Erhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

FamFG § 252 Abs. 4;

Gründe

I.