BGH - Beschluß vom 06.11.2002
XII ZB 180/02
Normen:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 § 621e ;
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

BGH, Beschluß vom 06.11.2002 - Aktenzeichen XII ZB 180/02

DRsp Nr. 2002/17887

Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht Endentscheidungen i.S. des § 621e ZPO sind, ist kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen. Im übrigen findet die Rechtsbeschwerde gegen Endentscheidungen der Oberlandesgerichte nur dann statt, wenn diese sie zugelassen haben.

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 § 621e ;

Gründe:

Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind (hier: Beweisanordnung und Bestellung eines Verfahrenspflegers), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor. § 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur gegen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung handelte, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 ZPO).