SchlHOLG - Beschluss vom 22.10.2012
10 UF 137/12
Normen:
§ 6 VersAusglG, § 8 Abs. 2 VersAusglG; § 6 VersAusglG, § 3 Abs. 2 SHBeamtVG;

Zulässigkeit von Vereinbarungen der Ehegatten über den Ausgleich unterschiedlicher Anwartschaften

SchlHOLG, Beschluss vom 22.10.2012 - Aktenzeichen 10 UF 137/12

DRsp Nr. 2012/22009

Zulässigkeit von Vereinbarungen der Ehegatten über den Ausgleich unterschiedlicher Anwartschaften

Vereinbarungen von Ehegatten, nach denen der Ausgleichswert eines Anrechts auf Beamtenversorgung mit dem (geringeren) Ausgleichswert eines Anrechts des anderen Ehegatten verrechnet wird und das beamtenrechtliche Anrecht nur in Höhe der Ausgleichswertdifferenz geteilt werden soll, verstoßen weder gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG noch gegen § 3 Abs. 2 SHBeamtVG (gegen OLG Schleswig, 4. Familiensenat, FamRZ 2012, S. 1144). Orientierungssätze: Vereinbarung über die Verrechnung von Beamtenversorgungsanrechten

Tenor

1.

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird zurück- gewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten zu 1) auferlegt.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 6 VersAusglG, § 8 Abs. 2 VersAusglG; § 6 VersAusglG, § 3 Abs. 2 SHBeamtVG;

Gründe

I.

Die beteiligten Ehegatten haben am 16. November 1976 miteinander die Ehe geschlossen. Sie leben seit dem 1. Oktober 2008 voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 12. Juni 2010 zugestellt worden.