I. Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach vom 15.09.2011 (AZ: 3 F 431/11) wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 17.149,37 € festgesetzt.
1. Die Antragsgegnerin verlangt vom Antragssteller Zugewinnausgleich in Höhe von 17.149,37 €.
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