OLG Nürnberg - Beschluss vom 16.02.2012
9 UF 1427/11
Normen:
BGB § 1374 Abs. 2; BGB § 1378; BGB § 1375; BGB § 138; BGB § 242;
Fundstellen:
FamFR 2012, 227
FamRB 2012, 234
FamRZ 2012, 1710
Vorinstanzen:
AG Ansbach, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 431/11

Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Nichtberücksichtigung privilegiert erworbener Vermögensgegenstände bei der Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 9 UF 1427/11

DRsp Nr. 2012/7053

Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Nichtberücksichtigung privilegiert erworbener Vermögensgegenstände bei der Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens

Die durch Ehevertrag festgelegte Nichtberücksichtigung eines privilegiert erworbenen Vermögensgegenstandes bei der Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens führt auch dann nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Vereinbarung, wenn der dadurch begünstigte Ehegatte nicht nur keiner Zugewinnausgleichsforderung des anderen Ehegatten ausgesetzt ist, sondern selbst ausgleichsberechtigt wird.

I. Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach vom 15.09.2011 (AZ: 3 F 431/11) wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 17.149,37 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1374 Abs. 2; BGB § 1378; BGB § 1375; BGB § 138; BGB § 242;

Gründe:

1. Die Antragsgegnerin verlangt vom Antragssteller Zugewinnausgleich in Höhe von 17.149,37 €.