A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß bei ausländischen Versorgungen nur der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stattfindet, ein erweitertes Splitting und die Begründung von Anwartschaften des Berechtigten durch Beitragszahlung hingegen ausgeschlossen sind.
I. 1. Wird eine Ehe geschieden, so unterliegen die während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung dem Versorgungsausgleich, der in den §§ 1587ff. BGB und im Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) näher geregelt ist. Grundsätzlich findet ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich statt, bei dem Anrechte zugunsten des Berechtigten übertragen oder begründet werden. Soweit ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht vorgesehen ist, erfolgt ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, bei dem der Berechtigte keine eigenständige Altersversorgung erwirbt, sondern vom Verpflichteten eine Ausgleichsrente erhält (vgl. §
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