BVerfG - Beschluß vom 12.05.1992
1 BvL 7/89
Normen:
BGB § 1587 § 1587g § 1587o Abs. 1 Satz 2 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 ; VAHRG § 2, 3b Abs. 2 § 3a Abs. 5 § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 86, 71
BetrAV 1992, 231
EzFamR BGB § 1587o Nr. 8
FamRZ 1992, 1036
SGb 1992, 544
Vorinstanzen:
AG Donaueschingen, vom 17.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 53/81

Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

BVerfG, Beschluß vom 12.05.1992 - Aktenzeichen 1 BvL 7/89

DRsp Nr. 1996/6378

Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

»Zu den Anforderungen an die Begründung eines Vorlagebeschlusses (Art. 100 Abs. 1 GG). «

Normenkette:

BGB § 1587 § 1587g § 1587o Abs. 1 Satz 2 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 ; VAHRG § 2, 3b Abs. 2 § 3a Abs. 5 § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

A.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß bei ausländischen Versorgungen nur der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stattfindet, ein erweitertes Splitting und die Begründung von Anwartschaften des Berechtigten durch Beitragszahlung hingegen ausgeschlossen sind.

I. 1. Wird eine Ehe geschieden, so unterliegen die während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung dem Versorgungsausgleich, der in den §§ 1587ff. BGB und im Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) näher geregelt ist. Grundsätzlich findet ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich statt, bei dem Anrechte zugunsten des Berechtigten übertragen oder begründet werden. Soweit ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht vorgesehen ist, erfolgt ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, bei dem der Berechtigte keine eigenständige Altersversorgung erwirbt, sondern vom Verpflichteten eine Ausgleichsrente erhält (vgl. § 1587g BGB).