OLG Hamm - Beschluss vom 27.09.2018
2 UF 70/18
Normen:
FamFG § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 4;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 266/16

Zulässigkeitsanforderungen für eine AnhörungsrügeDarlegung der Art und Weise einer behaupteten Gehörsverletzung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2018 - Aktenzeichen 2 UF 70/18

DRsp Nr. 2021/7404

Zulässigkeitsanforderungen für eine Anhörungsrüge Darlegung der Art und Weise einer behaupteten Gehörsverletzung

Tenor

Die Gehörsrüge der beteiligten Kindesmutter gegen den am 22.8.2018 erlassenen Beschluss wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 4;

Gründe

Der als Anhörungsrüge zu behandelnde, gem. § 44 I 1 Nr. 2 FamFG statthafte und gem. § 44 II 1 FamFG rechtzeitig eingelegte Rechtsbehelf ist unzulässig, denn er genügt nicht den in § 44 II 1 Nr. 2, II 4 FamFG normierten Begründungsanforderungen.