OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.07.2021
9 WF 167/21
Normen:
FamFG § 155c Abs. 3 S. 1; FamFG § 68 Abs. 2; FamFG § 155b Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 210/20

Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine BeschleunigungsbeschwerdeUmfang der Darlegungspflicht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2021 - Aktenzeichen 9 WF 167/21

DRsp Nr. 2021/18977

Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschleunigungsbeschwerde Umfang der Darlegungspflicht

1. Die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters vom 10. Juni 2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 08. Juni 2021 wird verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1.500,00 festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 155c Abs. 3 S. 1; FamFG § 68 Abs. 2; FamFG § 155b Abs. 1 S. 2;

Gründe:

1.

Die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters ist zwar statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 155c Abs. 1 und 2 FamFG eingelegt worden. Sie ist jedoch unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Mit der in § 155c Abs. 3 S. 1 FamFG erfolgenden Verweisung auf § 68 Abs. 2 FamFG wird klargestellt, dass das Beschwerdegericht zunächst prüfen muss, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschleunigungsbeschwerde gegeben sind; hierzu zählt über den Wortlaut hinaus auch das Rechtsschutzbedürfnis, das bei rechtsmissbräuchlicher Einlegung fehlt (BT-Drucks. 18/9092 S. 19; Lorenz in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 155c FamFG Rn. 5).