OLG Celle - Beschluss vom 20.03.2013
10 UF 33/13
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; FamFG § 117 Abs. 2; ZPO § 301; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; ZPO § 538 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
FamFR 2013, 184
FamRZ 2013, 1752
FuR 2013, 3
NJW-RR 2013, 838
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 09.01.2013

Zulässigkleit einer Teilentscheidung im Unterhaltsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 10 UF 33/13

DRsp Nr. 2013/6247

Zulässigkleit einer Teilentscheidung im Unterhaltsverfahren

1. Es stellt eine unzulässige Teilentscheidung dar, wenn in einem Unterhaltsverfahren nur über einen Teil des streitgegenständlichen Gesamtzeitraums entschieden wird (vertikale Teilentscheidung), obwohl sich eine für den Unterhalt in dem beschiedenen Teilzeitraum beantwortete rechtliche Frage auch für den noch anhängig bleibenden Teilzeitraum erneut stellt oder stellen kann (hier: Höhe der dem Unterhaltspflichtigen zuzurechnenden Einkünfte sowie die streitige Zahl der zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten). 2. Bei dem dem Unterhaltspflichtigen als erzielbar zuzurechnenden Einkommen aus einer hypothetischen Arbeitsstelle ist - auch soweit es um die Sicherung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder geht - regelmäßig ein pauschaler Abzug für berufsbedingten Aufwand vorzunehmen. 3. Zur Höhe des von einem nicht gesundheitlich eingeschränkten Arbeitsfähigen ohne formelle Berufsqualifikation erzielbaren Nettoeinkommens (hier: für 2012 bei LSt-Kl. I/0,5 jedenfalls maßgebliche rund 1.030 €).

1. Dem Antragsgegner wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) versagt.