BGH - Beschluss vom 29.07.2020
XII ZB 172/18
Normen:
FamFG § 76; ZPO § 574 Abs. 2; BGB § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRB 2021, 65
FamRZ 2020, 1855
FuR 2020, 711
MDR 2020, 1333
NJW-RR 2020, 1267
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 711/12
LG Nürnberg-Fürth, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 714/18

Zulassen der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren; Abhängen der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedenen klärungsbedürftigen Rechtsfrage bzgl. Versagung von Verfahrenskostenhilfe; Genehmigung einer zahnärztlichen Zwangsbehandlung eines Betroffenen unter Vollnarkose auf Antrag seines Betreuers

BGH, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen XII ZB 172/18

DRsp Nr. 2020/13790

Zulassen der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren; Abhängen der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedenen klärungsbedürftigen Rechtsfrage bzgl. Versagung von Verfahrenskostenhilfe; Genehmigung einer zahnärztlichen Zwangsbehandlung eines Betroffenen unter Vollnarkose auf Antrag seines Betreuers

Lässt das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde zu, weil nach seiner Auffassung die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedenen klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängen, darf es dem Beschwerdeführer Verfahrenskostenhilfe auch dann nicht mangels Erfolgsaussicht versagen, wenn die Rechtsfrage seiner Auffassung nach zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 624/12 - FamRZ 2013, 1214).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2018 (Verfahrenskostenhilfe) aufgehoben.

Dem Betroffenen wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird insoweit Rechtsanwalt N. beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 76; ZPO § 574 Abs. 2;