BVerfG - Beschluss vom 02.11.2021
1 BvR 1575/18
Normen:
BGB § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 49
NJW 2021, 3590

Zulassung ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus; Anforderungen an die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 02.11.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 1575/18

DRsp Nr. 2021/16975

Zulassung ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus; Anforderungen an die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

§ 1906a BGB enthält Auslegungsspielräume, zu denen sich noch keine eindeutige fachgerichtliche, zumal höchstrichterliche Rechtsprechung herausgebildet hat. Dies betrifft insbesondere Fragen zur Genehmigungsbedürftigkeit einer verdeckten Medikamentenvergabe.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BGB § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB, soweit die Vorschrift ärztliche Zwangsmaßnahmen ausschließlich im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus zulässt.

1. a) In der Fassung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2426) lautet die Vorschrift:

§ 1906a BGB

Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen

(1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn [...]