BGH - Beschluß vom 11.09.2003
XII ZB 188/02
Normen:
ZPO §§ 348 348a 568 574 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2372
BGHReport 2003, 1363
MDR 2004, 109
NJW 2003, 3712
Rpfleger 2004, 172
WM 2004, 854
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

BGH, Beschluß vom 11.09.2003 - Aktenzeichen XII ZB 188/02

DRsp Nr. 2003/13086

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

»Entscheidet der originäre Einzelrichter und läßt er die Rechtsbeschwerde gegen seine Beschwerdeentscheidung zu, so führt dies auch dann zur Aufhebung seiner Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache von Amts wegen, wenn er die Zulassung nicht mit grundsätzlicher Bedeutung, sondern allein mit Divergenz oder Rechtsfortbildung begründet hat (im Anschluß an BGH Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - FamRZ 2003, 669).«

Normenkette:

ZPO §§ 348 348a 568 574 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darum, wer nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag aufgrund klägerseitiger Kündigung vom 4. Juli 2001 zum 31. Dezember 2002 enden wird. Der Beklagte hat angekündigt, Klageabweisung zu beantragen. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2002 erklärte der Beklagte, der Untermieter werde das Mietobjekt zum 31. Dezember 2002 räumen. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht (Einzelrichter) hat dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.