BGH - Beschluß vom 17.03.2004
IV ZB 21/02
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1078
BGHReport 2004, 977
FamRZ 2004, 1097
MDR 2004, 1015
NJW-RR 2004, 1219
VersR 2004, 1578
WM 2005, 394
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidungen des Berufungsgerichts nach Erledigung der Hauptsache

BGH, Beschluß vom 17.03.2004 - Aktenzeichen IV ZB 21/02

DRsp Nr. 2004/6123

Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidungen des Berufungsgerichts nach Erledigung der Hauptsache

»Die Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidungen des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO ist nicht geeignet, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht.«

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger nahm die Beklagte aus einer bei ihr unterhaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf Zahlung von Rente und Beitragsbefreiung in Anspruch. Vor dem Oberlandesgericht haben die Parteien einen Vergleich geschlossen und streiten jetzt noch über die Kosten des Rechtsstreits, über die das Berufungsgericht nach § 91a ZPO entschieden hat.

Der Kläger unterrichtet, inzwischen als Oberstudienrat, am Gymnasium Mathematik, Biologie und Informatik. Er erlitt 1993 einen Verkehrsunfall, der zu einem halbseitigen Gesichtsfeldausfall bei beiden Augen führte. Wegen dieser Augenerkrankung beträgt der Grad seiner Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz 70%. Die Schulbehörde hat deshalb seine Unterrichtsverpflichtung von 24 auf 19 Stunden reduziert bei vollem Gehalt.