BGH - Beschluß vom 21.11.2002
V ZB 40/02
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2 § 114 ;
Fundstellen:
BB 2003, 496
BGHReport 2003, 407
FuR 2003, 306
MDR 2003, 477
NJW 2003, 1126
WM 2003, 1827
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren; Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung

BGH, Beschluß vom 21.11.2002 - Aktenzeichen V ZB 40/02

DRsp Nr. 2003/3022

Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren; Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung

»a) Die Rechtsbeschwerde kann im Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen.b) Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung grundsätzliche Bedeutung oder wirft sie Fragen auf, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürfen, so verspricht die Sache Aussicht auf Erfolg und es ist Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.«

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 § 114 ;

Gründe:

I. Mit notariellem Vertrag vom 30. Juli 1970 übertrug die Antragstellerin ihrer Tochter, der Ehefrau des Antragsgegners, das Eigentum an ihrem Hausgrundstück. Im Vertrag ist folgendes bestimmt:

"III. Die Beteiligte zu 2. [das ist die Ehefrau des Antragsgegners] räumt ihrer Mutter, der Beteiligten zu 1. [das ist die Antragstellerin] ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an sämtlichen Räumen in der ersten Etage, mit Ausnahme eines Zimmers straßenwärts gelegen, ein.

IV. Die Beteiligte zu 2. verpflichtet sich auf jederzeit zulässiges Verlangen der Beteiligten zu 1., dieser bis zum Lebensende unentgeltlich Pflege und Aufwartung zu gewähren."