BGH - Beschluß vom 20.03.1991
XII ZR 202/90
Normen:
EinigungsV Art. 8 ;
Fundstellen:
BGHR EinigV Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 28 lit. i Satz 3 Revisionszulassung 1
BGHZ 117, 35
DRsp IV(416)311b
DtZ 1991, 243
FamRZ 1991, 794
MDR 1991, 789
NJ 1991, 508

Zulassung der Revision gegen ein Urteil eines Bezirksgerichts

BGH, Beschluß vom 20.03.1991 - Aktenzeichen XII ZR 202/90

DRsp Nr. 1992/711

Zulassung der Revision gegen ein Urteil eines Bezirksgerichts

»Zur Zulassung der Revision gegen ein am 13. Juli 1990 verkündetes Urteil eines Bezirksgerichts, das eine güterrechtliche Auseinandersetzung zum Gegenstand hat.«

Normenkette:

EinigungsV Art. 8 ;

I. Das Kreisgericht Karl-Marx-Stadt/Land hat durch Urteil vom 23. März 1990 die Ehe der Parteien geschieden, das elterliche Erziehungsrecht und den Unterhalt der beiden gemeinschaftlichen Kinder geregelt (Nr. 1 bis 5 des Entscheidungssatzes) und ferner wie folgt erkannt:

"6. Das Hausgrundstück, gelegen auf der K.-Straße in A., eingetragen auf Blatt des Grundbuches der Gemarkung A. Flurstück Nr. wird ab Rechtskraft der Ehescheidung in das Alleineigentum des Klägers übertragen.

7. Das Nutzungsrecht an der im genannten Eigenheim liegenden ehelichen Wohnung setzt ab Rechtskraft der Ehescheidung der Kläger allein fort. Die Verklagte wird verurteilt, vorstehend genannte Wohnung von ihren persönlichen Sachen zu räumen und geräumt von diesen an den Kläger zu übergeben, sobald ihr anderweitig zumutbarer Wohnraum zur Verfügung steht."