I. Das Kreisgericht Karl-Marx-Stadt/Land hat durch Urteil vom 23. März 1990 die Ehe der Parteien geschieden, das elterliche Erziehungsrecht und den Unterhalt der beiden gemeinschaftlichen Kinder geregelt (Nr. 1 bis 5 des Entscheidungssatzes) und ferner wie folgt erkannt:
"6. Das Hausgrundstück, gelegen auf der K.-Straße in A., eingetragen auf Blatt des Grundbuches der Gemarkung A. Flurstück Nr. wird ab Rechtskraft der Ehescheidung in das Alleineigentum des Klägers übertragen.
7. Das Nutzungsrecht an der im genannten Eigenheim liegenden ehelichen Wohnung setzt ab Rechtskraft der Ehescheidung der Kläger allein fort. Die Verklagte wird verurteilt, vorstehend genannte Wohnung von ihren persönlichen Sachen zu räumen und geräumt von diesen an den Kläger zu übergeben, sobald ihr anderweitig zumutbarer Wohnraum zur Verfügung steht."
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