BVerfG - Beschluß vom 28.09.1990
1 BvR 52/90
Normen:
BGB § 1361 § 1578 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 § 621 Abs. 1 Nr. 5 § 621d Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 295
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 29.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 7/89

Zulassung der Revision und Recht auf den gesetzlichen Richter

BVerfG, Beschluß vom 28.09.1990 - Aktenzeichen 1 BvR 52/90

DRsp Nr. 2004/15523

Zulassung der Revision und Recht auf den gesetzlichen Richter

1. Es bleibt offen, ob Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch Schutz gegen die Nichtzulassung der Revision bietet, wenn die Zulassung zwingend geboten war. Denn ein Verstoß gegen diese Verfassungsnorm käme nicht bei jeder irrtümlichen Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung, sondern nur bei Willkür in Betracht. 2. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Gericht für den Fall, daß ein Unterhaltspflichtiger in Genuß eines Erwerbstätigenbonus gelangen will, zur Darlegunglast anderen Grundsätzen als bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs folgt.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1578 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 § 621 Abs. 1 Nr. 5 § 621d Abs. 1 ;

Gründe:

1. Es kann offenbleiben, ob Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch Schutz gegen die Nichtzulassung der Revision bietet, wenn die Zulassung zwingend geboten war. Denn ein Verstoß gegen diese Verfassungsnorm käme nicht bei jeder irrtümlichen Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung, sondern nur bei Willkür in Betracht (vgl. BVerfGE 67, 90 [94 f.]). Eine willkürliche Behandlung der Frage der Revisionszulassung ist jedoch nicht festzustellen.