OLG Köln - Beschluss vom 13.06.2012
21 UF 15/12
Normen:
Vorinstanzen:
AG Bergheim, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 44/05

Zulassung des Antrags auf Anpassung des Unterhalts im Verbundverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 21 UF 15/12

DRsp Nr. 2012/23017

Zulassung des Antrags auf Anpassung des Unterhalts im Verbundverfahren

1. Ist im Verbundverfahren gemäß § 137 FamFG sowohl über den Versorgungsausgleich als auch über den nachehelichen Unterhalt zu entscheiden, ist es zulässig und aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten, die Entscheidung über einen Antrag auf Anpassung wegen Unterhalts bereits im Verbundverfahren zuzulassen.2. Wird der Antrag zur Anpassung wegen Unterhalts nach dem 31.8.2009 gestellt, so greift nicht mehr § 5 VAHRG, sondern § 49 VersAusglG ein.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 13.01.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 30.11.2011 - 61 F 44/05 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung im Verbund unter Einbeziehung der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H in L bewilligt.

Dem Antragsgegner wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L1 in Q bewilligt. Im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden monatliche Raten in Höhe von 275,- € festgesetzt; die erste Rate ist zu zahlen am 01.07.2012.