OLG Celle - Beschluss vom 29.08.2014
10 WF 190/14
Normen:
FamFG § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; FamFG § 10 Abs. 3 S. 1; FamFG § 12 S. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 270
MDR 2014, 1263

Zulassung eines bei einem Rechtsanwalt angestellten Rechtsassessors als Prozessvertreter

OLG Celle, Beschluss vom 29.08.2014 - Aktenzeichen 10 WF 190/14

DRsp Nr. 2014/14531

Zulassung eines bei einem Rechtsanwalt angestellten Rechtsassessors als Prozessvertreter

Ein Rechtsassessor, der bei einem Rechtsanwalt angestellt ist, kann in einer fG-Familiensache vom Gericht nicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG als Vertreter zugelassen werden, da es dafür an der zwingenden Voraussetzung fehlt, daß die Vertretung "nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht".

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie des amtsgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses vom 23. Juni 2014 zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; FamFG § 10 Abs. 3 S. 1; FamFG § 12 S. 4;

Gründe:

1. ...

2. Im übrigen weist der Senat an dieser Stelle erneut darauf hin, daß es für eine Zulassung der Assessorin Qu. als "Unterbevollmächtigte" oder Terminsbeauftragte in amtsgerichtlichen Terminen in Familiensachen an jeglicher rechtlichen Grundlage fehlt.