Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie des amtsgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses vom 23. Juni 2014 zurückgewiesen.
1. ...
2. Im übrigen weist der Senat an dieser Stelle erneut darauf hin, daß es für eine Zulassung der Assessorin Qu. als "Unterbevollmächtigte" oder Terminsbeauftragte in amtsgerichtlichen Terminen in Familiensachen an jeglicher rechtlichen Grundlage fehlt.
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