OLG Rostock - Beschluss vom 30.11.2005
10 WF 242/05
Normen:
RBerG § 1 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 90 § 157 § 621a Abs. 1 S. 2 ; FGG § 19 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 493
Vorinstanzen:
AG Schwerin, vom 04.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 15/04

Zulassung eines Beistandes als wissenschaftlicher Berater in einer nicht öffentlichen Sitzung

OLG Rostock, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 10 WF 242/05

DRsp Nr. 2006/927

Zulassung eines Beistandes als wissenschaftlicher Berater in einer nicht öffentlichen Sitzung

1. Gem. § 621a Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 90 ZPO darf sich eine Partei eines Beistands in einer - auch - nicht öffentlichen Sitzung bedienen. Beistand darf grundsätzlich jede prozessfähige Person sein. 2. Eine Ausnahme hierzu regelt § 157 ZPO. Nach dieser Vorschrift darf nicht als Beistand tätig werden, wer die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte vor Gericht geschäftsmäßig betreibt, ohne als Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand zugelassen zu sein. 3. Geschäftsmäßig werden fremde Rechtsgeschäfte vor Gericht besorgt, wenn eine Person die Absicht hat, eine rechtsberatende oder rechtsbesorgende Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Bestandteil ihrer Tätigkeit zu machen (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2004, 1582 f. m. w. N.).

Normenkette:

RBerG § 1 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 90 § 157 § 621a Abs. 1 S. 2 ; FGG § 19 ;

Entscheidungsgründe:

I.

In einem Sorgerechtsverfahren hat der anwaltlich vertretene Antragsteller beantragt, den in der nichtöffentlichen Sitzung des Familiengerichtes vom 27.09.2005 anwesenden Herrn S als seinen wissenschaftlichen Berater zur Sitzung zuzulassen. Die Antragsgegnerin hat dem Antrag widersprochen.