BGH - Urteil vom 19.03.1975
2 StR 53/75
Normen:
StGB (1975) § 12 Abs. 3, § 178 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 26, 97
Vorinstanzen:
LG Darmstadt,

BGH - Urteil vom 19.03.1975 (2 StR 53/75) - DRsp Nr. 1994/5526

BGH, Urteil vom 19.03.1975 - Aktenzeichen 2 StR 53/75

DRsp Nr. 1994/5526

»Zum - gegenüber dem bisherigen Recht erweiterten - Begriff des minder schweren Falles.«

Normenkette:

StGB (1975) § 12 Abs. 3, § 178 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Angeklagte hat am 29. Oktober 1973 den Schülerinnen M. Clobes und B. U. versprochen, sie mit seinem Personenkraftwagen nach Hause zu bringen. Er fuhr jedoch in einen Waldweg und hielt an einer einsamen Stelle an. Als beide Mädchen fortlaufen wollten, schlug er zunächst M. anschließend auch B. ins Gesicht. An B. nahm er dann mit Gewalt sexuelle Handlungen vor. Er zwang sie auch, an seinem Geschlechtsteil zu reiben. Daß das Mädchen noch nicht 14 Jahre alt war, war ihm nicht bekannt. Die Eltern beider Mädchen haben rechtzeitig Strafantrag gestellt. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung (§ 178 Abs. 1 StGB, § 223 Abs. 1 StGB, § 237 StGB, § 73 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und dabei zwischen der Körperverletzung beider Mädchen und den anderen Straftaten des Angeklagten gegenüber B. Tateinheit angenommen.