OLG Nürnberg - Beschluss vom 28.01.2005
9 WF 78/05
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 ; BRAGO § 121 ; BGB § 1671 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 260
MDR 2005, 658
NJW 2005, 2021
OLGReport-Nürnberg 2005, 308
Vorinstanzen:
AG Tirschenreuth, vom 22.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 215/04

Zum Ansatz einer Vergleichsgebühr aus Folgesache elterliche Sorge bei Einigung der Parteien über Sorgerecht

OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.2005 - Aktenzeichen 9 WF 78/05

DRsp Nr. 2005/3388

Zum Ansatz einer Vergleichsgebühr aus Folgesache elterliche Sorge bei Einigung der Parteien über Sorgerecht

»Wirkt der in der Folgesache "elterliche Sorge" beigeordnete Rechtsanwalt an einer Einigung der Parteien zum Sorgerecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder mit, kann dies die Zuerkennung einer Vergleichsgebühr rechtfertigen, auch wenn das Sorgeverfahren erst durch gerichtliche Entscheidung nach § 1671 BGB beendet wird.«

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 ; BRAGO § 121 ; BGB § 1671 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Im Scheidungsverfahren der Parteien wurde dem Antragsteller mit Beschluß vom 09.06.2004 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C P beigeordnet. Die Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluß vom 04.08.2004 auf die Folgesache elterliche Sorge erweitert. Die Antragsgegnerin hatte mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 16.06.2004 die Folgesache elterliche Sorge anhängig gemacht und die Übertragung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder der Parteien N und K auf sich beantragt. Der Antragsteller hat sich dem wiedersetzt und beantragt, die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder beiden Parteien zu belassen.