I.
Im Scheidungsverfahren der Parteien wurde dem Antragsteller mit Beschluß vom 09.06.2004 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C P beigeordnet. Die Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluß vom 04.08.2004 auf die Folgesache elterliche Sorge erweitert. Die Antragsgegnerin hatte mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 16.06.2004 die Folgesache elterliche Sorge anhängig gemacht und die Übertragung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder der Parteien N und K auf sich beantragt. Der Antragsteller hat sich dem wiedersetzt und beantragt, die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder beiden Parteien zu belassen.
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